Die Probatorik leitet wie bisher die Richtlinientherapie ein. Über die Sprechstunde hinaus kann eine weitere und vertiefte diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes erfolgen, die Indikationsstellung präzisiert und die Eignung einer Patientin für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren geprüft werden. Dabei soll insbesondere die Therapiemotivation sowie die Kooperations- und Beziehungsfähigkeit der Patientin/ des Patienten geprüft und ob eine
tragfähige Arbeitsbeziehung aufgebaut werden kann.

Nach der geänderten Psychotherapie-Richtlinie wird die Kurzzeittherapie (KZT) zukünftig in zwei Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt umfasst bis zu zwölf Stunden, ist antragspflichtig einschließlich Konsiliarbericht. Die Krankenkasse muss über einen Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden und der Person die Genehmigung oder Ablehnung mitteilen. Bei einer Ablehnung erhalten die Psychotherapeutin und zu behandelnde Person einen Ablehnungsbescheid und dabei eine Ansprechpartnerin für Rückfragen (inklusive Kontaktdaten) benennen. Leistungen der Akutbehandlung werden auf die Kontingente der Kurzzeittherapie angerechnet. Ist jedoch absehbar, dass die Kurzzeitkontingente nicht reichen wird, kann nach der Probatorik auch unmittelbar eine Langzeittherapie beantragt werden.

Eine Langzeittherapie (LZT) kann entweder direkt nach der Probatorik oder nach einer Kurzzeittherapie erfolgen. Für die Langzeittherapie gelten geänderte Kontingente (LZT 60 Sitzungen, Therapieverlängerung auf 80 Sitzungen) für die einzelnen Bewilligungsschritte. Eine Langzeittherapie ist antragspflichtig mit Konsiliarbericht und ein Gutachterverfahren ist notwendig. Die Krankenkasse hat dann eine Frist von fünf Wochen, über den Antrag zu entscheiden. Auch die Verlängerung einer Langzeittherapie ist antragspflichtig. Ob ein Gutachter hinzugezogen wird, liegt im Ermessen der Krankenkasse. Für eine Ablehnung ist allerdings auf jeden Fall die Expertise eines Gutachters erforderlich, es sei denn, es besteht offensichtlich keine Indikation für eine Fortführung der Psychotherapie. Leistungen der Akutbehandlung werden auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet.