Die psychotherapeutische Sprechstunde ist ab dem 1. April 2017 eine Pflichtleistung für alle zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Seit dem 01. April 2018 ist diese Sprechstunde grundsätzlich auch die Voraussetzung für eine psychotherapeutische Behandlung. Bevor weitere psychotherapeutische Leistungen angeboten werden können, muss die Person mindestens 50 Minuten in einer Sprechstunde gewesen sein. Ohne durchgeführte Sprechstunde kann ihr keine Akutbehandlung, keine Probatorik, Kurz- oder Langzeittherapie angeboten werden. Eine Ausnahme sind die Patienten/innen, die zuvor in einem psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik behandelt wurden und bei denen dort die Indikation für eine psychotherapeutische Weiterbehandlung gestellt wurde. Die Sprechstunde dient einer zeitnahen „orientierenden Abklärung“, ob eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt und welche spezifischen Hilfen in der weiteren Versorgung der Patientin notwendig sind. Die Abklärung soll eine Diagnosestellung nach ICD-10 ermöglichen.